Das Ostseegymnasium Greifswald mit seiner Grundschule, angeschlossener Orientierungsstufe und der Regionalen Schule ist ein Ort, an dem ein ganzheitlicher Bildungs- und Erziehungsanspruch verwirklicht wird. Die Schule ist bestrebt, jeder Schülerin und jedem Schüler eine angenehme und sichere Umgebung zu bieten, in der sie oder er die Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung hat. Dazu werden in der Schulordnung Regeln aufgestellt, die helfen sollen, miteinander erfolgreich zusammenzuarbeiten. Den Anweisungen der Lehrerinnen und Lehrer und allen anderen schulischen Mitarbeitern ist Folge zu leisten.
1. Geltungsbereich
1.1. Die Haus- und Schulordnung gilt für die Schüler und Schülerinnen (SuS) des Ostseegymnasiums Greifswald mit Grundschule, angeschlossener Orientierungsstufe und der Regionalen Schule.
1.2. Die Regeln gelten für alle Räumlichkeiten einschließlich der Außengelände, in und auf denen der Schulbetrieb ausgeübt wird (Schulgelände).
2. Festlegungen
2.1. Sicherheit
2.1.1. Jede Schülerin und jeder Schüler muss die Standorte der Feuerlöscher und die Mittel für die Erste Hilfe kennen.
2.1.2. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten.
2.1.3. Auf dem gesamten Schulgelände sollte rücksichtsvolles, umsichtiges und angemessenes Verhalten selbstverständlich sein. Um Verletzungen und Zerstörungen zu vermeiden, sind unter anderem das Werfen mit Steinen, Schneebällen u. a. sowie das Bauen von Schlitterbahnen auf den Wegen und dem Schulhof untersagt. Bei Unfällen und außergewöhnlichen Ereignissen sind unverzüglich die aufsichtsführenden Personen bzw. die Schulleitung zu informieren.
2.1.4. Das eigenmächtige Verlassen des Schulgeländes während eines Unterrichtstages ist minderjährigen SuS nicht gestattet. Volljährige SuS verlieren ihren Versicherungsschutz über die Unfallkasse MV.
2.1.5. Persönliche und Wertgegenstände sind bei Verlassen des Klassenraumes in den dafür vorgesehenen Fächern zu verschließen.
2.1.6. SuS der Grundschule tragen im Schulgebäude Wechselschuhe (Hausschuhe, Sandaletten, o. ä.).
2.2. Gefährliche Gegenstände
Gefährliche Gegenstände dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt werden. Gefährliche Gegenstände sind Gegenstände, die nach Art und Beschaffenheit geeignet sind, anderen Menschen Schaden zuzufügen.
Dazu zählen insbesondere:
- Messer, Feuerzeuge oder andere Werkzeuge (außer zu Unterrichtszwecken benötigt)
- Schlagstöcke, Baseballschläger oder ähnliche Gegenstände
- verbotene Gegenstände nach Anlage 2 zu §2 WaffG (sog. „Waffenliste“)
Rauchen/Drogen
Im gesamten Schulbereich sind der Besitz und der Konsum alkoholischer Getränke, Energydrinks, Zigaretten, E-Zigaretten und von Drogen jeglicher Art sowie deren Weitergabe an Dritte untersagt.
2.3. Disziplin
2.3.1. Die SuS haben den Anordnungen des Schulpersonals Folge zu leisten.
Sie sind insbesondere verpflichtet:
- die erforderliche Disziplin zu wahren,
- die Schul- und Nebenräume sowie das Schulgelände sauber zu halten (einschließlich Tafel säubern, Stühle hochstellen …),
- sparsam mit Energie und Wasser umzugehen.
- alle ihnen anvertrauten Mittel, sowie das Schulmobiliar schonend zu behandeln.
2.3.2. Das unbefugte Entfernen sowie die Manipulation von Einrichtungsgegenständen und der technischen Ausstattung ist untersagt.
2.3.3. Die SuS sowie deren Eltern haften für Beschädigungen bzw. Beschmutzungen an und in Gebäuden sowie Einrichtungsgegenständen. Die Schule kann darüber hinaus die Schüler/Eltern für Beschädigungen von Inventar, Arbeitsmitteln usw. sowie für deren Verlust haftbar machen. Zur Schadensminderung kann die Schule die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu gemeinnützigen Arbeitseinsätzen in der Schule außerhalb der Unterrichtszeiten heranziehen.
2.4. Unterrichtsteilnahme
2.4.1. Die Schüler und Schülerinnen haben die Pflicht zur pünktlichen und vollständigen Unterrichtsteilnahme und zum Erledigen der schulischen Aufgaben.
2.4.2. Bei krankheitsbedingter Abwesenheit hat innerhalb von drei Werktagen ein schriftlicher Nachweis durch die Erziehungsberechtigten vorzulegen. Am ersten Krankheitstag ist eine Krankmeldung bis 8.00 Uhr im Sekretariat anzuzeigen.
2.4.3. Fehlzeiten durch unpünktliches Erscheinen zum Unterricht bzw. stundenweises unentschuldigtes Fernbleiben werden über das Schuljahr aufsummiert und zu Fehltagen zusammengefasst. Diese Fehltage erscheinen ebenfalls auf dem Zeugnis mit dem Vermerk „unentschuldigt“.
2.4.4. Freistellungen vom Unterricht für private Zwecke werden nicht gewährt. Ausnahmen können durch die Schulleitung unter Beachtung des Leistungsstandes nach Vorlage eines rechtzeitigen schriftlich begründeten Antrages auf Freistellung gewährt werden.
2.5. Pausen
Die Pausengestaltung regelt eine separate Pausenordnung.
2.6. Sonstige Festlegungen
2.6.1. Während des Schultages bzw. schulischer Veranstaltungen ist die Benutzung sämtlicher digitaler Endgeräte untersagt. Ausnahmen regelt der entsprechende Fachlehrer bzw. das Lehrpersonal.
Der Gebrauch von digitalen Endgeräten (z.B. Handys, Smartphones – watches und andere internetfähige Geräte) bei Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen ist strengstens untersagt und wird als Betrugsversuch entsprechend geahndet.
Handys und Smartphones müssen während des gesamten Schultages ausgeschaltet in den Smartphonetaschen verschlossen aufbewahrt werden.
Bei Nichteinhaltung hat die Lehrkraft das Recht, entsprechende Gegenstände einzuziehen. Erziehungsberechtigte können diese in der Schule abholen.
2.6.2. Gewalt oder Androhung von Gewalt werden in der Schule nicht toleriert.
Das Tragen oder Mitbringen von gewalt- und kriegsverherrlichenden Gegenständen und verfassungswidrigen Inhalte (auch Aufdrucke auf Kleidungsstücken) sowie Waffen sind in der Schule verboten.
3. Verstöße gegen die Haus- und Schulordnung
3.1. Jede Lehrerin und jeder Lehrer sowie jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter der Schule haben das Recht, die mitgeführten Taschen und sonstige mitgeführten Gegenstände, wie z.B. Kleidung der Schülerin oder des Schülers, bei begründetem Verdacht auf Gegenstände, die nach dieser Schulordnung im Schulgebäude nicht gestattet sind, zu durchsuchen und die nach dieser Schulordnung verbotenen Gegenstände bei Auffinden an sich zu nehmen.
3.2. Verstöße gegen die Haus- und Schulordnung werden individuell unter der Beachtung der Gesamtpersönlichkeit und der Schwere des Verstoßes geahndet. Bei Zuwiderhandlungen nutzt das Schulkollegium erzieherische Mittel, bei groben Verstößen auch Ordnungsmaßnahmen.
3.3. Bei besonderer Schwere, und /oder wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen kann der Beschulungsvertrag (mit oder auch ohne eine Abmahnung) auf Antrag der Lehrerkonferenz unter anderem auch fristlos gekündigt werden.
Greifswald, den 06.09.2025